Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
1. Vorbemerkungen der enespa oil gmbh
1.1 Die Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Aufträge und Bestellungen, Lieferungen und
Leistungen (im Folgenden Auftrag) der enespa oil GmbH (im Folgenden Auftraggeberin) mit
ihren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend Auftragnehmer).
Die Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB),
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist. law.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen werden vom Auftragnehmer mit der Annahme des Auftrags, für die Dauer der Geschäftsverbindung mit der Auftraggeberin anerkannt.
1.3 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, die die Auftraggeberin nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen die Auftraggeberin nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
2. Auftragsbestätigung
2.1 Jeder Auftrag ist unverzüglich unter Angabe der verbindlichen Lieferzeit, des vereinbarten Preises, der Auftragsnummer und des Auftragsdatums vom Auftragnehmer zu bestätigen.
2.2 Bei ständiger Geschäftsverbindung gilt der Auftrag als angenommen, wenn nicht der Auftragnehmer den Auftrag innerhalb von fünf (5) Werktagen ablehnt und dies gegenüber der Auftraggeberin erklärt.
2.3 Der Auftraggeberin bleibt es vorbehalten, Aufträge zu stornieren und anderweitig zu vergeben, wenn nicht innerhalb von 10 Werktagen ab Datum des Auftragsschreibens die Annahme schriftlich bestätigt wurde. Die Auftraggeberin wird den Auftragnehmer hiervon entsprechend in Kenntnis setzen.
2.4 Lieferabrufe werden, sofern nichts Besonderes vereinbart ist, verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht unverzüglich widerspricht.
3. Auftragsänderungen
3.1 Die Auftraggeberin kann nach der Auftragsannahme Änderungen des Vertragsgegenstandes in Ausführung und Menge verlangen, soweit dies dem Auftragnehmer zumutbar ist.
3.2 Wenn mit der Auftragsänderung nachgewiesen Mehrkosten verbunden sind und wenn der Auftragnehmer dies der Auftraggeberin unverzüglich nach der Auftragsänderung schriftlich angezeigt hat, können Preiserhöhungen einvernehmlich festgelegt werden.
4. Preise, Rechnung, Zahlung, Zurückbehaltungsrecht, Über-/Unterlieferungen
4.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise, sämtliche mit der Durchführung des Auftrags verbundenen Aufwendungen sind von ihnen umfasst, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, denen regelmäßig die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist.
4.2 Angebote, Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten sind kostenfrei zu erstellen bzw. zu Überlassen. Sie können nur berechnet werden, wenn dies zuvor schriftlich vereinbart ist.
4.3 Der Auftragnehmer übersendet Rechnungen gesondert von der Lieferung an die Auftraggeberin. Rechnungen müssen Nummer, Zeichen, Auftragsdatum sowie die Steuernummer des Auftragnehmers enthalten. Unvollständige Rechnungen werden zurückgewiesen und nicht beglichen. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Die Rechnung ist unter dem Tag der Lieferung auszustellen, jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin. Eine Rückdatierung der Rechnung ist nicht zulässig.
4.4 Der Auftragnehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus derselben Lieferung geltend machen.
4.5 Überlieferungen bis maximal 2% sind zulässig. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Unterlieferungen sind grundsätzlich nicht zulässig und bedürfen generell einer sofortigen Rücksprache mit dem Auftraggeber.
4.6 Überlieferungen über 2% werden nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber akzeptiert. Auch hier wird die tatsächlich gelieferte Menge berechnet. Abweichungen von dieser Regelung sind nur dann möglich, wenn diese im Einzelauftrag beschrieben sind.
5. Lieferzeit, Lieferverzug
5.1 Der vereinbarte Liefertermin ist eingehalten, wenn die Lieferung oder Leistung zum vereinbarten Termin bei der Auftraggeberin oder am besonders vereinbarten Liefer-/Leistungsort zur Verfügung steht. Ist ein Terminplan vereinbart, so sind ohne besondere Aufforderung vor allem auch Korrekturabzüge, Blaupausen, Andrucke, Vorausexemplare, Zertifikate, Produktblätter, usw. termingemäß zur Verfügung zu stellen.
5.2 Die Auftraggeberin kann, wenn die Lieferung/Leistung ganz oder teilweise nicht zum vereinbarten Termin erfolgt, den aus dieser Verzögerung entstehenden Schaden ersetzt verlangen und, wenn vereinbart, eine Vertragsstrafe fordern. Auch ist die Auftraggeberin berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von zehn Werktagen nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz, statt der Leistung zu verlangen. Das genannte Rücktrittsrecht gilt unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die Nichteinhaltung der Lieferfrist zu vertreten hat, also z. B. im Fall der Nichtlieferung auf Grund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung usw.
5.3 Wenn der Auftragnehmer Schwierigkeiten bezüglich der rechtzeitigen Lieferung/Leistung voraussieht, so hat er die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich, unter Angabe des möglichen Liefer-/Leistungstermins, zu benachrichtigen. Im Fall der Zustimmung der Auftraggeberin zu diesem neuen Liefertermin, die schriftlich erfolgen muss, bleiben Schadenersatzansprüche wegen der verspäteten Lieferung/Leistung unberührt.
6. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Abnahme
6.1 Lieferungen, auch durch Spediteure, haben grundsätzlich für die Auftraggeberin kostenfrei auf Gefahr des Auftragnehmers zur Auftraggeberin bzw. zum vereinbarten Auslieferungsort zu erfolgen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Dies gilt auch für die Verpackung der Lieferungen und für die Rücksendung von Leergut, sofern dessen Rückgabe vereinbart ist. Die Anlieferung hat in den bei Auftragserteilung vereinbarten bzw. angegebenen Verpackungsmitteln zu erfolgen.
6.2 Die Einschaltung von Dritten zur Auftragserfüllung bedarf immer der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Auftraggeberin.
6.3 Jeder Lieferung ist ein mit Nummer und Datum des Auftrags sowie der Warenbezeichnung der Auftraggeberin mit der Sachnummer versehener Lieferschein beizufügen. Versandanzeigen mit Nummer und Datum des Auftrags sowie mit der Warenbenennung der Auftraggeberin und Sachnummer sind ausschließlich von der Lieferung getrennt nach dem Versand der Ware an die Auftraggeberin zu schicken.
6.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse verlängern, soweit sie schwerwiegend und von der Auftraggeberin nicht verschuldet sind, die Frist zur Abnahme entsprechend. Die Auftraggeberin hat den Auftragnehmer über solche Ereignisse unverzüglich zu unterrichten. Sind die Abnahmehindernisse nicht nur vorübergehend, kann die Auftraggeberin vom Vertrag zurücktreten, ohne dass Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden können.
7. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung
Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung
Die Auftraggeberin erkennt nur einen etwaigen einfachen Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers auf bei ihm lagernden Waren des Auftragnehmers an, soweit die Auftraggeberin nicht bereits Eigentümer dieser Waren durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung gemäß Ziffer 8. dieser Bedingungen ist. Ausgeschlossen ist die Abtretung der Forderungen der Auftraggeberin aus der Weiterveräußerung dieser Waren an den Auftragnehmer (so genannter verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt).
8. Material, Unterlagen und Daten, Untersuchung, Eigentum
8.1 Das von der Auftraggeberin bereitgestellte Material, Unterlagen usw. hat der Auftragnehmer unverzüglich nach Eingang auf Mängel und Verarbeitungsfähigkeit zu prüfen. Daten und Datenträger hat er auf Viren zu untersuchen. Der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin auf erkennbare Mängel und Verarbeitungsprobleme sowie versteckte Mängel nach Entdeckung unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Belege für die Mangelhaftigkeit sind vom Auftragnehmer als Beweismittel anzufertigen bzw. zu sichern und der Auftraggeberin unentgeltlich auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Erweist sich die Mängelrüge als unbegründet und verzögert sich dadurch die Ausführung des Auftrags, so haftet der Auftragnehmer für den eingetretenen Verzögerungsschaden.
8.2 Die dem Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags übergebenen oder vom Auftragnehmer hergestellten Materialien, Unterlagen und Daten (Rohdrucke, Halbfabrikate, Entwürfe, Lithos, Klischees, Filme, Daten, Datenträger, Platten, Montagen, Layoutvorlagen, Frames usw.) verbleiben im oder werden Eigentum der Auftraggeberin. Dies gilt auch für Zwischenerzeugnisse und im Fall der Verarbeitung der Materialien usw., die immer für die Auftraggeberin als Hersteller erfolgt (§ 950 BGB). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Materialien usw. steht der Auftraggeberin ein Miteigentum im Verhältnis des Werts ihrer Waren und Leistungen im Verhältnis zum Wert der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.
8.3 Material, Unterlagen und Daten usw. der Auftraggeberin sowie die hieraus hergestellten Halb- und Fertigerzeugnisse hat der Auftragnehmer getrennt zu lagern und als Eigentum der Auftraggeberin zu kennzeichnen. Kosten für Lagerung, Pflege und Instandhaltung trägt der Auftragnehmer, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss etwas anderes vereinbart worden ist. Der Auftragnehmer haftet für Verlust und Beschädigung. Einlagerung bei Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.
8.4 Die dem Auftragnehmer überlassenen Materialien, Unterlagen und Daten sind streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß und nur für Aufträge der Auftraggeberin verwendet und Dritten nicht zugängig gemacht werden. Auf Verlangen der Auftraggeberin sind die Materialien, Unterlagen usw. unverzüglich und kostenlos herauszugeben.
8.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Vorlagen, Rohstoffe, Druck-, Datenträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstande sowie Halb- und Fertigerzeugnisse usw. ohne besondere Vergütung zwei Jahre über den Auslieferungstermin hinaus zu verwahren. Auch nach Ablauf der Frist dürfen diese Gegenstande nicht ohne schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin vernichtet bzw. gelöscht werden. Gespeicherte Daten sind vom Auftragnehmer zu sichern und zu pflegen. Ihre Wiederverwendbarkeit muss auch im Fall eines Systemwechsels des Auftragnehmers gewährleistet sein.
9. Prüfung, Freigabe von Zwischenprodukten, Mustern usw., Abstimmungspflicht
9.1 Bis zur Druck- bzw. Produktionsreiferklärung hat die Auftraggeberin nur die jeweils auf ihre Weisung ausgeführten Korrekturen zu prüfen. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen der Auftraggeberin zur weiteren Herstellung. Nach Ausführung und Prüfung der jeweiligen Korrekturen bzw. nach Druck- bzw. Produktionsreiferklärung entstandene und erkennbar gewordene Fehler gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
9.2 Bei technischen Abstimmungsproblemen hat sich der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten mit der Auftraggeberin und den evtl. weiteren Zulieferern abzustimmen.
10. Gewährleistung, Haftung, Nebenpflichten, Verjährung
10.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die vereinbarte Ausführung, die Qualität, die Menge und die zugesicherten Eigenschaften des Vertragsgegenstandes.
10.2 Die Gewährleistungsfrist endet mit Ablauf von zwei Jahren seit Anlieferung bzw. bei Leistungen seit Abnahme, es sei denn, dass Arglist des Auftragnehmers vorliegt. Bei Mängelrügen verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne.
10.3 Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verzichtet der Auftragnehmer auf die Dauer von 12 Monaten ab Ablauf der Gewährleistungsfrist auf die Einrede der Verjährung.
10.4 Mangelhafte Lieferungen/Leistungen berechtigen die Auftragnehmerin, auch wenn die Prüfung sich auf Stichproben beschränkt hat, nach Wahl entweder vom Vertrag ganz oder teil- weise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises, kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung einschließlich Aufwendungsersatz zu verlangen. Das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung steht der Auftraggeberin erst zu, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb angemessener Frist kostenlos nachgebessert oder Ersatz geliefert hat.
10.5 Die Auftragnehmerin kann Schadenersatz verlangen im Fall des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und sonst, wenn der Auftragnehmer nicht nachweist, dass ihn an dem Mangel kein Verschulden trifft. Dies gilt auch im Fall der Verletzung von Nebenpflichten durch den Auftragnehmer. Für die Verjährung vertraglicher Schadenersatzansprüche gilt die in Ziffer 10.3 dieser Bedingungen genannte Frist entsprechend, sofern gesetzlich keine längere Verjährungsfrist gilt. Die Haftung des Auftragnehmers aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) bleibt unberührt.
10.6 In dringenden Fällen und wenn der Auftragnehmer die von der Auftraggeberin verlangte Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist erfüllt, ist die Auftraggeberin berechtigt, die Nachbesserung oder Ersatzbeschaffung in ihm geeignet erscheinender Weise auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder Dritten zu übertragen. Die Auftraggeberin kann Kosten, die durch Sortieren oder Nacharbeit mangelhafter Lieferung entstehen, dem Auftragnehmer berechnen. Kosten für Rücksendungen der von der Auftraggeberin durch Stichprobenprüfungen als mangelhaft festgestellten Lieferungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
11. Rücktrittsrecht bei mangelhaften oder verspätet angelieferten Erstmustern, Proben usw.
Bei nicht termingerechter Vorlage oder bei Mängeln der Muster, Proben usw. ist die Auftraggeberin nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, nach ihrer Wahl vom gesamten Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
12. Zahlungsunfähigkeit
Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist die Auftraggeberin berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
13. Werbematerial
Der Auftragnehmer darf in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit der Auftraggeberin nur mit deren ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung hinweisen.
14. Nachhaltigkeit, Unternehmensethik
14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine rechtswidrigen oder unmoralischen Methoden anzuwenden, um etwaige Informationen oder Daten zum Zwecke der Leistungen zusammenzutragen oder zu erhalten. Insbesondere erklärt sich der Auftragnehmer bereit, alle anwendbaren Gesetze, Bestimmungen und behördlichen Anordnungen sowie den SCIP (Strategic and Com- petitive Intelligence Professionals) Code of Ethics for CI Professionals (erhältlich unter http:// www.scip.org) in vollem Umfang zu beachten. Insofern wird ausdrücklich vereinbart, dass der Auftragnehmer für den besonderen Zweck der jeweiligen Bestellung von der (direkten oder indirekten) Gesprächsführung mit aktiven oder vormals aktiven Mitarbeitern, Führungskräften, Direktoren bzw. Mitgliedern der Geschäftsführung eines direkten oder indirekten Wettbewerbers der Auftraggeberin sowie den Kunden, Lieferanten oder Dienstleistern eines der Wettbewerber absieht, um Daten oder Informationen zusammenzutragen oder zu erhalten, die als Betriebsgeheimnis betrachtet werden können (z. B. im Sinne der Bedeutung des § 17 UWG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Auftragnehmer nicht mit derzeitigen oder ehemaligen Mitarbeitern, leitenden Angestellten, Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern eines direkten oder indirekten Konkurrenten der Auftraggeberin oder Dritter über allgemeine im Zusammen- hang mit dem Projekt stehende Themen (wie z. B. allgemeine Markttrends) sprechen, diese hierzu befragen und sich mit ihnen darüber austauschen darf. Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, im Sinne des Projektes alle Informationen und Daten zu nutzen, die ihm durch Dritte, direkte oder indirekte Konkurrenten projektunabhängig zugänglich gemacht wurden, voraus- gesetzt, diese sind nach bestem Wissen des Auftragnehmers nicht durch eine Vertraulichkeits- oder eine andere Geheimhaltungsverpflichtung in Bezug auf diese Informationen gebunden.
14.2 Der Auftragnehmer hat bei Durchführung des Vertrages die in der Bestellung der Auftraggeberin konkretisierten Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz zu erfüllen.
15. Verletzung gewerblicher Schutzrechte
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Leistung und deren vertragsgemäße Nutzung keine Patentrechte, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche stellt der Auftragnehmer die Auftraggeberin von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen die Auftraggeberin wegen Verletzung oben genannter Schutzrechte geltend gemacht werden, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Lizenzgebühren, Aufwendungen und Kosten, die der Auftraggeberin zur Vermeidung und/oder Beseitigung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt in diesem Fall der Auftragnehmer.
16. Vertragsstrafe
Ist eine Vertragsstrafe vereinbart und angefallen so kann die Auftraggeberin diese noch bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend machen, ohne dass dies eines Vorbehalts gemäß § 341 Abs. 3 BGB bedarf.
17. Haftung allgemein, Versicherungen
17.1 Sofern in diesen Einkaufsbedingungen nicht anderweitig geregelt, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
17.2 Der Auftragnehmer hat für Schäden, die von ihm und seinen Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen zu verantworten sind, eine ausreichende Haftpflichtversicherung auf seine Kosten aufrecht zu erhalten. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist der Auftraggeberin auf Verlangen nachzuweisen. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftragnehmers bleibt durch Umfang und Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt.
17.3 Eine eventuell bestehende Versicherungspflicht bei Reisen liegt beim Auftragnehmer.
18. Nutzungsrechte
18.1 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
Der Auftragnehmer räumt der Auftraggeberin das unwiderrufliche, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkte sowie frei übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen Studien, Schulungsunterlagen, Konzepten, Betriebs- und Systembeschreibungen, Dateien, Software, Grafiken, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die den Vertrag betreffen und die der Auftragnehmer selbst angefertigt hat oder von Seiten Dritter hat anfertigen lassen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) in allen bekannten Medienformen einschließlich elektronischer Medien, Internet und Onlinemedien, auf allen Bild-, Ton- und Datenträgern ein. Die Auftraggeberin hat insbesondere das Recht, solche Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, sie zu verändern, sie weiterzuentwickeln, die vorgenannten Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen sowie Dritten die gleichen vollumfänglichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an solchen Arbeitsergebnissen einschließlich etwaig zwischenzeitlich vorgenommener Veränderungen und Weiterentwicklungen einzuräumen. Der Auftragnehmer räumt der Auftraggeberin das Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Arbeitsergebnissen in dem vorstehend beschriebenen Umfang auch für zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch unbekannte Nutzungsarten ein; insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
18.2 Nutzungsrechte an individuellen Arbeitsergebnissen
An Arbeitsergebnissen, die der Auftragnehmer individuell für die ausschließliche Nutzung durch die Auftraggeberin angefertigt hat oder von Seiten Dritter hat anfertigen lassen (nach- folgend „Individuelle Arbeitsergebnisse“) räumt der Auftragnehmer der Auftraggeberin die in Ziffer 19.1 genannten Rechte als ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht ein.
19. Unterlagen, Geheimhaltung
19.1 Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin die geschuldeten Unterlagen, welche Notwendig sind in der vereinbarten Anzahl so rechtzeitig zu überlassen, dass die vertraglichen Ausführungsfristen eingehalten werden können.
19.2 Die Durchsicht der Unterlagen durch die Auftraggeberin berührt nicht die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers. Muster, Daten, Materialien und sonstige Unterlagen, die die Auftraggeberin dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt (nachfolgend „Auftraggeberinnen- Unterlagen“), verbleiben im Eigentum der Auftraggeberin und sind auf jederzeitiges Verlangen der Auftraggeberin wieder an die Auftraggeberin zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an den Auftraggeberinnen-Unterlagen wird ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat die Urheberrechte der Auftraggeberin an den Auftraggeberinnen-Unter-lagenzubeachten.
19.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich vorbehaltlich gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Offenlegungspflichten, alle technischen, wissenschaftlichen, kommerziellen und sonstigen Informationen, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages direkt oder indirekt erlangt, insbesondere die Auftraggeberinnen-Unterlagen, Arbeitsergebnisse und Individuelle Arbeitsergebnisse, (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten, nicht kommerziell zu verwerten, nicht zum Gegenstand gewerblicher Schutzrechte zu machen, nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer darf die Vertraulichen Informationen nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich machen, die die betreffenden Vertraulichen Informationen im Rahmen der Durchführung des Vertrages zwingend benötigen und die zuvor schriftlich zur Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen in dem in dieser Ziffer niedergelegten Umfang verpflichten wurden, und zwar auch für die Zeit nach einem möglichen Ausscheiden aus den Diensten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vertrauliche Informationen an von der Auftraggeberin zugelassene Subunternehmer weiterzugeben, soweit diese Informationen von dem Subunternehmer zur Vertragserfüllung zwingend benötigt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle erforderlichen und geeigneten Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, damit die erlangten Vertraulichen Informationen jederzeit wirksam gegen Verlust sowie gegen unberechtigten Zugriff geschützt sind. Hierzu gehören insbesondere die Schaffung und Aufrechterhaltung von geeigneten und erforderlichen Zutritts- bzw. Zugriffsvorkehrungen für Räumlichkeiten, Behältnisse, IT-Systeme, Datenträger und sonstige Informationsträger, in bzw. auf denen sich Vertrauliche Informationen befinden, sowie die Durchführung geeigneter Unterweisungen für die Personen, die gemäß dieser Ziffer zum Umgang mit Vertraulichen Informationen berechtigt sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn bei dem Auftragnehmer ein Verlust und/oder ein unberechtigter Zugriff von/auf Vertrauliche Informationen eingetreten ist.
19.4 Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind lediglich Informationen, welche sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung durch die Auftraggeberin bereits rechtmäßig im Besitz des Auftragnehmers befinden, rechtmäßigerweise offenkundig sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind ferner Informationen, die gegenüber Personen offenbart werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wobei sich der Auftragnehmer dazu verpflichtet, diese Personen nicht von dieser Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Der Auftragnehmer trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahme.
19.5 Vertrauliche Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck als dem der Durchführung des Vertrages verwendet werden. Die in Ziffer 20.3 genannte vorgenannte Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer von zehn (10) Jahren nach Beendigung des Vertrags.
19.6 Der Auftragnehmer hat das Recht, von der Auftraggeberin erlangte Informationen oder Ver- trauliche Informationen für statistische, analytische und Benchmarking Zwecke im Zusammenhang mit Dienstleistungen des Auftragnehmers zu speichern, zu nutzen und Dritten gegenüber zu offenbaren, vorausgesetzt diese Informationen bzw. Vertrauliche Informationen: (i) werden ausschließlich in Form von aggregierten Daten verwendet, die ähnliche Informationen aus anderen Quellen und von anderen Kunden des Auftragnehmers enthalten, und (ii) sind in einer Art und Weise anonymisiert, dass es Dritten nicht möglich ist, die Auftraggeberin oder Vertrauliche Informationen der Auftraggeberin zu erkennen. Falls Informationen oder Vertrauliche Informationen der Auftraggeberin mit Daten und/oder Informationen von anderen Kunden des Auftragnehmers zur Erstellung von Referenzgruppen zum Zwecke eines Benchmarks zusammengeführt werden, darf die Auftraggeberin nicht als Mitglied dieser Referenz- gruppe zu erkennen sein. Auf Aufforderung hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin die Einhaltung der in dieser Ziffer 20.6 festgelegten Verpflichtungen schriftlich nachzuweisen.
19.7 Im Falle der Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Auftragnehmer die Vertraulichen Informationen, einschließlich aller hiervon angefertigten Kopien und Aufzeichnungen, soweit diese Inhalte der Vertraulichen Informationen wiedergeben, der Auftraggeberin unverzüglich auszuhändigen. Soweit und nur so lange wie kraft Gesetzes oder geltender verbindlicher beruflicher Vorschriften erforderlich, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Satz an Kopien der Vertraulichen Informationen zu behalten, jedoch unter der Voraussetzung, dass der Auftragnehmer alle erforderlichen Maßnahmen zur Geheimhaltung dieser Kopie ergreift. Nach Wegfall einer entsprechenden Aufbewahrungspflicht bzw. nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist muss der Auftragnehmer diese Unterlagen unverzüglich an die Auftraggeberin zurückgeben.
19.8 Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und die Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Offenlegung von Informationen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
20. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
20.1 Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz der Auftraggeberin oder der von der Auftraggeberin bestimmte Ort.
20.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
20.3 Als Gerichtsstand wird, sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, der Sitz der Auftraggeberin vereinbart.
20.4 Diese Einkaufsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen verbindlich.